Wer aus einem Kreisverkehr ausfährt, muss Fußgängern und Radfahrern das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und nötigenfalls warten.
Das das geht letztlich aus der Rechtsprechung hervor: nach dieser ist das Verlassen des Kreisverkehres als ein Abbiegevorgang zu werten, weshalb die entsprechenden Vorrangregeln gelten. In der Straßenverkehrsordnung steht dazu: „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. […] Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“ (§9 Abs. 3 StVO)
Für Verwirrung sorgen mitunter „Vorfahrt gewähren“-Schilder, die an den Geh- und Radwegen am Kreisverkehr aufgestellt sind. Viele Kraftfahrzeugführer glauben, diese begründeten eine Wartepflicht von Fußgängern und Radfahrern. Vorfahrtsregeln und die entsprechenden Verkehrszeichen beziehen sich – wie der Name schon sagt – jedoch nur auf Fahrzeuge, nicht auf Fußgänger. Letzteren muss also beim Verlassen des Kreisverkehrs weiterhin Vorrang gewährt werden. Radfahrer hingegen müssen tatsächlich warten.
Unser Tipp: Das Einfahren in den Kreisverkehr stellt keinen Abbiegevorgang dar. Deshalb haben hier Autos und andere Kraftfahrzeuge Vorrang vor Fußgängern und Radfahrern. Oftmals kann es aber sinnvoll sein, Fußgänger und Radfahrer freiwillig durchzulassen. Das gilt auch bei Ausfahren aus den oben beschriebenen Kreisverkehren mit zusätzlichen „Vorfahrt gewähren“-Schildern. Auch hier sollte man sich vorsichtig und kollegial verhalten und nicht immer auf das korrekte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen.